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Software-Lizenzvereinbarung Zusi 3 Hobby

Sie als Lizenznehmer erhalten Zusi ausschließlich mit der folgenden Lizenzvereinbarung, die festlegt, was Sie mit Zusi tun dürfen und wie z.B. Garantiebeschränkungen und Schadensersatzansprüche geregelt sind. Mit Installation und Benutzung von Zusi bestätigen Sie, dass Sie diese Lizenzvereinbarung gelesen und verstanden haben und mit ihr einverstanden sind. Eine ausdrückliche, schriftliche oder elektronische Zustimmung durch den Nutzer ist nicht notwendig, um diese Lizenz wirksam zu vereinbaren. Falls Sie diese Lizenzvereinbarung nicht verstehen, oder mit einem oder mehreren Punkten nicht einverstanden sind, dürfen Sie diese Software nicht installieren, weitergeben oder für Ihre oder anderweitige Zwecke einsetzen und erhalten folglich auch keine Lizenz für diese Software.

1. Vertragsgegenstand

Die Lizenz zu Zusi wird als beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, einfache Lizenz (mit dem Verbot der Gewährung von Unterlizenzen) gewährt; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software, auch für folgende Updates, beim Lizenzgeber, Herrn Carsten Hölscher. Bezüglich der Add Ons (Loks, Wagon, Strecken etc.) und der Dokumentation hat der Lizenzgeber das Nutzungsrecht.

2. Nutzungsbestimmungen

Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der Lizenz ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an Zusi mit Einzelplatzlizenz und der dazugehörigen Dokumentation. Dasselbe gilt für den Kauf von Updates oder Add Ons für Zusi.

Der Nutzer wird die Software sowie sämtliche Add Ons oder die jeweilige Dokumentation ausschließlich bestimmungsgemäß und privat nutzen sofern schriftlich keine andere Regelung mit dem Lizenzgeber getroffen wurde. Schnittstellen und Datenformate dürfen nur in dem durch den Lizenzgeber dokumentierten Umfang verwendet werden.

Der Nutzer wird weder selbst noch durch Dritte an Zusi Änderungen oder Eingriffe vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber die Vornahme angemessener Änderungen gegen Erhalt einer angemessenen Vergütung abgelehnt hat.

Der Nutzer wird das Recht oder die Software nicht übertragen, unterlizensieren, vermieten, verleihen, für Vorführungen, zum Unterricht für Dritte, gemeinsam mit Dritten oder in einer Bürogemeinschaft nutzen, sofern schriftlich keine andere Regelung mit dem Lizenzgeber getroffen wurde.

Die Einzelplatzlizenz berechtigt den Nutzer zur Installation und Nutzung von Zusi auf einem PC, eine Parallelnutzung an mehr als einem PC ist nicht gestattet. Zusi darf insbesondere nicht vervielfältigt werden, sofern dies nicht für die Nutzung erforderlich ist. Zulässige Vervielfältigung ist somit nur die Installation von Zusi vom Originaldatenträger auf die Festplatte des PCs sowie das Laden von Zusi in den Arbeitsspeicher.

Dem Lizenzgeber sind alle Rechte, insbesondere Patente, Urheberrechte, Markenrechte, Know-how und anderen gewerblichen und sonstigen Schutzrechten an Zusi, der Dokumentation und Updates davon vorbehalten. Der Nutzer erwirbt keine weitergehenden Rechte als die hier ausdrücklich eingeräumten.

Des Weiteren ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, Unterstützung für Support und Wartung, Installationen von Zusi oder der Dokumentation zu geben oder regelmäßige (kostenlose oder kostenpflichtige) Updates herauszugeben.

3. Update

Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Programmerweiterungen (Upgrades) oder Programmänderungen (Updates) zu erstellen. Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Gebühr verlangen.

Sofern ein Update gekauft wird, ist der Nutzer berechtigt, die Software gegen die früher ausgelieferte Version der Software auszutauschen. Die übrigen Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gelten auch in diesem Fall.

Der Nutzer erkennt an, dass die Lieferung eines Upgrades oder Updates keine Erteilung einer zweiten Lizenz für Zusi bedeutet. Der Nutzer darf daher das Upgrade oder Update nicht zusätzlich neben der ursprünglichen Software, die ersetzt werden soll, benutzen oder die zu ersetzende Software einem Dritten in irgendeiner Weise überlassen.

4. Gewährleistungsausschluss und -frist

Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 24 Monate ab Auslieferung der Software (ggf. Download) an den Kunden, sofern dieser Verbraucher ist. In allen anderen Fällen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Garantien werden nicht abgegeben. Zusi wird zum vorherigen Test als Demoversion zur Verfügung gestellt.

Der Lizenzgeber übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die Eignung oder Verwendbarkeit von Zusi oder deren Dokumentation zu irgendwelchen Zwecken, die Richtig- und Genauigkeit, oder die Marktüblichkeit.

5. Für die Gewährleistung bei Sachmängeln von Verbrauchern gilt Folgendes:

Der Lizenzgeber wird Mängel der Software innerhalb der Gewährleistungsfrist nach schriftlicher Anzeige durch den Nutzer in angemessener Zeit beseitigen soweit die Mängel die Tauglichkeit von Zusi zu dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder mindern. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Für die Nutzung von Zusi in den Standardeinstellungen sind die minimalen Systemvoraussetzungen auf dem jeweiligen Software-Datenträger oder unter www.zusi.de vorgegeben. Für Addons, die bis zum Herausgabedatum der Datenträgers herausgegeben worden sind, gelten ebenfalls diese Systemvoraussetzungen. Eine Gewähr für die Nutzung mit Systemvoraussetzungen, die nicht den genannten Voraussetzungen entsprechen, wird nicht abgegeben.

Die Rechte des Nutzers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass die Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

Fehler an der Software, die auf eine fehlerhafte Installation, fehlerhafte Konfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Lizenznehmers oder Drittprodukten.

6. Haftung

Die Haftung des Lizenzgebers wird beschränkt auf die Höhe, die der Nutzer für den Erwerb des Programms an den Lizenzgeber gezahlt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten wird ebenfalls ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Die Haftung für Personen- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.

7. Schlussbestimmungen

Für den Einzelvertrag gelten diese Software-Lizenzbedingungen sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderweitige Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsinhalt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.

Sollten Teile des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
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